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Satzung des Fördervereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein zur Erhaltung der Basilika St. Ulrich & Afra.“ Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Maßnahmen zum Erhalt der Basilika St. Ulrich und Afra. Hierzu zählen insbesondere die Bausubstanz, die Ausstattung sowie die Außenanlage.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere erfüllt durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(3) Träger der Basilika ist die Kath. Kirchenstiftung St. Ulrich & Afra. Maßnahmen i.S.d. Abs. (1) können nur in Übereinstimung mit den Beschlüssen der Kirchenverwaltung als deren Organ gefördert werden. Der Vollzug der Förderung erfolgt durch zweckbestimmte Anweisung der Förderbeträge an die Kath. Kirchenstiftung St. Ulrich & Afra.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51ff. AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird wirksam, sobald dem Antragsteller die entsprechende Mitteilung des Vorstandes zugeht.
(3) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung auf Antrag durch Beschluss Personen als Ehrenmitglieder in den Verein aufnehmen.
§ 5 Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ruht in der Zeit zwischen der Aufnahme in den Verein und der Zahlung des ersten Beitrags. Die Mitgliedschaft ruht ferner, wenn ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(2) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Volljährige Mitglieder haben das Recht, für Vereinsämter gewählt zu werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
(4) Sie haben die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung und die vom Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten.
- Die Höhe des Jahresbeitrags festzusetzen.
- Genehmigung des Geschäftsplanes für das laufende Kalenderjahr
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
- Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder per Email durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge– müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(6) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
(7) Der Kirchenpfleger, soweit nicht bereits gem. § 11 Abs. (1) Vorstandsmitglied, sowie der jeweilige Vorsitzende des Pfarrgemeinderates von St. Ulrich & Afra haben jederzeit das Recht, an Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes teilzunehmen.
§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(1) Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel offen durch Handaufheben.
(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 11 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an: der 1. Vorsitzender, der 2. Vorsitzender, der Schatzmeister, der Schriftführer, sowie als geborene Mitglieder der jeweils amtsführende Pfarrer von St. Ulrich & Afra und ein Mitglied der Kirchenverwaltung, welches von dieser für die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder zu delegieren ist. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder vertritt alleine. Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzende angewiesen nur tätig zu werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, den Verein zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung zum Vorstand durch Beschluss widerrufen, wenn in der Person des Vorstandsmitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(4) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§12 Wahl des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils gesondert, also in vier Wahlgängen gewählt.
(2) Gewählt ist, wer in dem jeweiligen Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese kein Ergebnis, entscheidet das Los.
(3) Die Einreichung von Wahlvorschlägen ist möglich. Eine Bindung an Wahlvorschläge besteht nicht.
§13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederver¬sammlung zuständig ist oder im Einzelfall sich die Entscheidung vorbehalten hat. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, deren Wert im Einzelfall einen von der Mit¬gliederversammlung festzulegenden Betrag übersteigen, können rechtswirksam nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgegeben werden.
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§14 Stimmrecht im Vorstand
Bei Entscheidungen des Vorstandes steht jedem Vorstandsmitglied eine Stimme zu.
§15 Einberufung, Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
Für die Einberufung, Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes gelten die Vorschriften der §§ 9 und 10 entsprechend soweit nicht § 11 Abweichendes bestimmt.
§16 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§17 Beiträge
(1) Soweit die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht werden, werden diese jährlich erhoben und sind jeweils zum 1. Januar fällig.
(2) Die Mitglieder setzen anlässlich ihres Beitritts zum Verein die Höhe ihres Beitrages selbst fest. Der jährliche Mindestbeitrag, unterschieden nach natürlichen und juristischen Personen, wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Es ist hierzu der Katholischen Kirchenstiftung St. Ulrich und Afra zu übertragen.
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde von der Gründungsversammlung am 12.07.2007 beschlossen.
Augsburg, 12.07.2007
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